von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann aus Düren, zugleich Fachanwalt für Strafrecht
erschienen in Strafverteidiger 2006, 588 f.
BtMG § 35 (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
Im Rahmen des Vorgehens nach §§ 35, 36 BtMG soll gerade Risikopatienten eine Therapiechance eröffnet werden. Ein Versagungsgrund kann nur dann gegeben sein, wenn konkrete Zweifel an einem ernsthaften Therapiewillen bestehen. Drogenkonsum, bzw. dessen Versuch vor Antritt einer Therapie lässt den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen nicht zu, da dieses Verhalten gerade wesentlicher Bestandteil einer noch nicht therapierten Sucht ist. Weiterlesen