von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann aus Düren, zugleich Fachanwalt für Strafrecht
erschienen in Strafverteidiger 2016, Heft 8, 488, 489.
Anmerkung*:
I. Einführung:
Auch wenn es keinen Grund gibt, ein lautes Halleluja auszustoßen, ob der Entscheidung des LG Dessau-Roßlau, dem Angeklagten auf seinen Antrag hin einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl bereits zwei Pflichtverteidiger bestellt waren, ist der Beschluss doch bemerkenswert. Dies nicht nur deshalb, weil die Beiordnung von gleich drei Pflichtverteidigern eine Rarität ist, die bislang sehr selten praktiziert wird, sondern vor allem, weil die Beschlussbegründung durch ein, was Verteidigungsrechte angeht, selten gewordenes dialektisches Verständnis besticht. Weiterlesen